Ab sofort werden mit der Neustarthilfe Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt.
Antragsberechtigt sind Soloselbständigen aller Branchen die ihre selbständige Tätigkeit als freiberufliche Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben, weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen, bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind, keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und ihre selbstständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.
Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetiker*innen) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musiker*innen, Gestalter*innen, Fotograf*innen) oder zum Bespiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeut*innen und Trainer*innen), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführer*innen) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrer*innen) tätig sind.
Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt. Die Neustarthilfe wird dabei nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach der Antragsstellung.
Der Förderzeitraum der Neustarthilfe überschneidet sich nicht mit der zweiten Phase der Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) und den November- oder Dezemberhilfen. Die Neustarthilfe kann somit zusätzlich zu diesen Hilfen beantragt werden. Die Neustarthilfe kann jedoch nicht beantragt werden, wenn Überbrückungshilfe III in Anspruch genommen wird und umgekehrt.
Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
Sonderfall kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten
Neben den Soloselbständigen und den unständig Beschäftigten können ab sofort auch „kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten“ Hilfen bis zu 7.500 Euro für den sechsmonatigen Zeitraum Januar bis Juni 2021 beantragen. Mit dieser Regelung werden nun auch „freie“, also nicht festangestellte Beschäftigte wie z.B. Schauspieler*innen wirksam unterstützt. Diese wurden bisher nicht von den bisherigen Hilfsmaßnahmen erfasst, weil sie nicht im Haupterwerb selbständig, sondern z. B. für ein Gastspiel oder einen Film beschäftigt sind und wegen zu kurzer Beschäftigungszeiten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld haben. Deshalb freut es mich besonders, dass hier nun nachgebessert wurde und nun die Betroffenen die Neustarthilfe bekommen.
Alle weiteren Informationen zu den Neustarthilfen des Bundes finden Sie hier (Stand 02.03.21):