2./3. Lesung eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)
24.06.2021 im Deutschen Bundestag
Sehr geehrter Herr Präsident/ geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
Das Gesetz, das wir heute zu später Stunde verabschieden ist die größte Reform des Personengesellschaftsrechts in über 100 Jahren. Das Gesetz verfolgt das Ziel, das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu konsolidieren und die geltenden Vorschriften an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaften und Gesellschaftern anzupassen.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht praktisch „von allein“, wenn sich zwei oder mehrere Personen zusammenschließen und einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Hier spricht man deshalb von einer Personengesellschaft, eine unkomplizierte Form der Geschäftspartnerschaft. Eine mündliche Vereinbarung zwischen den Partnern ist ausreichend.
Eine Lottospielgemeinschaft ist beispielsweise eine solche BGB-Gesellschaft oder GbR, eine Musikcombo ebenfalls.
Solange sich nur im Innenverhältnis mit Planungen beschäftigt wird, kommen gesellschaftsrechtliche Regelungen kaum zum Tragen. Sobald aber erste Kontakte nach außen geknüpft werden zu Geschäftspartnern, Lieferanten, Kunden können daraus Verpflichtungen entstehen. Z.B. haftet jeder der Gesellschafter für Schulden oder Versäumnisse der Mitgesellschafter.
In vielerlei Hinsicht schaffen wir durch das Gesetz Rechtssicherheit und Vereinheitlichung.
Es wurden weitreichende Änderungen in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen vorgenommen. Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz umfasst über 200 Seiten. In Anbetracht der Zeit möchte ich an dieser Stelle lediglich auf die besonders wichtige Neuerung zum GbR-Register eingehen.
Herausragend ist, dass für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Zukunft die Möglichkeit besteht, sich in einem Register eintragen zu lassen. Ähnlich dem Handelsregister wird durch diese wesentliche Änderung Publizität und Transparenz im Rechtsverkehr sichergestellt. Die Eintragungen genießen eine Art öffentlichen Glaubens.
Mit dieser Neuerung wird einerseits einem erheblichen Problem der Rechtspraxis Abhilfe geschaffen. Die mangelnde Registerpublizität stellt den Rechtsverkehr derzeit vor Schwierigkeiten. Bisher können Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden. Für Geschäftsbeziehungen auf Augenhöhe ist das ein ganz zentraler Fortschritt, damit Geschäftspartner und Dritte nachvollziehen können, wer ihnen gegenübersteht und gegen wen sich möglicherweise Ansprüche richten.
Allerdings unterliegt die Eintragung dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Somit wird die Vielseitigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Einführung des Registers nicht eingeschränkt. Eine Ausnahme besteht lediglich für Gesellschaften, die als Inhaber eines Grundstücksrechts, aber auch als Aktionär oder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung am Rechtsverkehr teilnehmen.
Die Regelungen finden sich weiterhin hauptsächlich in den §§ 705 ff BGB. Allerdings wird das Leitbild der BGB-Gesellschaft umgestellt: von einer Gelegenheitsgesellschaft zu einer auf gewisse Dauer angelegte Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Wenn ich an meine Studienzeit denke, freue ich mich im Nachhinein, dass künftige Generationen nicht mehr vor dem Problem stehen, bei dieser Gesellschaftsform verstehen zu müssen, was eine Zuordnung des Vermögens zur gesamten Hand bedeutet: Denn zukünftig wird klargestellt, dass das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft zugeordnet wird. Für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet die Gesellschaft selbst, wobei die Gesellschafter jedoch persönlich und uneingeschränkt einstehen.
Vorteil der eingetragenen GbR ist eine Beteiligungsmöglichkeit im selben Umfang an einer Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel) wie eine Personenhandelsgesellschaft.
Im Koalitionsvertrag (auf Seite 131) wurde vereinbart, dass das Personengesellschaftsrecht an die „Anforderungen eines modernen, vielfältigen Wirtschaftslebens“ angepasst werden soll. Mit diesem Gesetz kommen wir dieser Verpflichtung nach und schaffen einen tragfähigen, rechtssicheren und praktikablen Rahmen, der ein erheblicher Gewinn für das Personengesellschaftsrecht in Deutschland ist und einen wichtigen Schritt zur Stärkung des hiesigen Rechts- und Wirtschaftsstandort darstellt.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!